ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFER­BEDINGUNGEN

Fassung vom 01.03.2021

1. Allgemeines

Für alle Angebote und Verkäufe gelten die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich getroffen sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur insofern bindend, als sie unseren Verkaufsbedingungen nicht entgegenstehen oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.

2. Angebote & Datenschutz

Unsere Angebote sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestätigt, freibleibend. Spätestens ab der Angebotserstellung und in den darauffolgenden Schritten der Geschäftsabwicklung, könnte eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für die B. Lotz Kunststoffverarbeitung geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen.

3. Preisstellung

Unsere Preise verstehen sich in der Regel ab Werk (EXW) ausschließlich Umsatzsteuer. Abweichende Lieferbedingungen müssen ausdrücklich vereinbart sein.

4. Auftragsbestätigungen

Jeder Auftrag gilt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und vorbehaltlich einer gesicherten Rohstoffversorgung als angenommen. Mündliche Annahmeerklärungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

5. Auftragserteilung

Bei jeder Auftragserteilung ist genaue Abgabe aller Einzelheiten erforderlich. Für Fehler und Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben entstehen, haften wir nicht.

6. Lieferfrist

Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf muss die Lieferzeit neu vereinbart werden. Für die Angabe der Lieferzeit ist stets das Datum unseres endgültigen Bestätigungsschreibens maßgebend. Die angegebenen Lieferzeiten können nur annähernd gegeben werden. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen.

7. Auftragserledigung

Käufer und Verkäufer unterwerfen sich der GKV Prüf- und Bewertungsklausel 1959 (Hochdruck-) Polyäthylen-Folien und Erzeugnisse daraus, aufgestellt vom Fachverband Verpackung und Beläge im GKV am 7. Oktober 1959. Die zulässige Stärkentoleranz beträgt ± 20 %. Für die Eignung unserer Folien zu bestimmten Verpackungszwecken haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Bei Sonderanfertigungen behält sich der Verkäufer eine Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Die Mehr- oder Mindermenge kann betragen: bei unbedruckter Ware 20 %, bei bedruckter Ware 25 % (bei sämtlichen Bestellungen unter 300 kg bis 30 %, und zwar sowohl bezüglich der Gesamt-Abschlussmenge wie bezüglich jeder einzelnen Teillieferung). Kleinaufträge bedingen einen Zuschlag bis 20 % zu den jeweiligen Angebotspreisen. Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringeren Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Muster und Proben sind unverbindliches Anschauungsmaterial und hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und technischen Ware für die Ausführung des Auftrages nur als ungefähre Anhaltspunkte zu betrachten. Soweit Abweichungen zu früheren Mustern und früheren Lieferungen auftreten, sind diese technisch begründbar und bilden keinen Grund zu Beanstandungen.
Falls die Ausführung eines Auftrages nach den Angaben und Wünschen des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so haftet uns der Besteller für alle sich hieraus ergebenden Verpflichtungen. Auch dem Besteller gegenüber übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter durch die Ausführung des Auftrages nicht verletzt werden.

8. Versand

Die Versandgefahr geht in allen Fällen mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Käufer über. Für die Berechnung sind die in unserem Werk festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Schäden und Verluste, die auf dem Transport eintreten, gehen zu Lasten des Käufers.

9. Lieferverzögerung und Lieferverhinderung

Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, gleichgültig, ob solche durch Mangel an Roh- oder Betriebsmaterial, Streik oder Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Sperrung von Verkehrswegen oder aus anderen Ursachen entstanden sind, berechtigen uns, entweder eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder den Liefervertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Ein Entschädigungsanspruch des Käufers entsteht hierdurch nicht. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir jederzeit zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, unmöglich, so wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur eingelagert. Durch die Einlagerung wird die Lieferverpflichtung des Verkäufers erfüllt.

10. Nichterfüllung des Käufers

Wird vom Käufer die vereinbarte Abnahmefrist nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, ohne Stellung einer Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Bei vom Kunden zu vertretende Auftragsstorni sind wir berechtigt, entgangenen Gewinn von mindestens 10 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen und etwaige zu zahlende Vertragsprovisionen. Unabhängig werden diejenigen Kosten belastet, die mit dem stornierten Auftrag verbunden sind (unvermeidbare Kosten).

11. Gewährleistung

Bei begründeten und rechtzeitigen Mängelrügen spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware, erfolgt die Rücknahme der fehlerhaften Stücke, kostenlose Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die durch fehlerhafte Lieferung entstanden sind, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die an unserer Ware durch unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung oder Zusammenbringung mit nicht verträglichen Substanzen entstehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Mängel bis zu deren Beseitigung den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten.

12. Verpackung & Paletten

Normale Verpackung, wie in unseren Angeboten angegeben, ist im Kaufpreis enthalten. Spezielle Verpackungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt und zum Selbstkostenpreis weiterberechnet. Mehrweg-Paletten werden leihweise zur Verfügung gestellt und sind bei der Anlieferung in gleichwertige Paletten zu tauschen. Im Falle der Beschädigung oder des Untergangs, trägt der Käufer einen entsprechenden Anteil, bzw. die vollen Wiederbeschaffungskosten.

13. Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Ausstellungsdatum in bar ohne Abzug. Vereinbarte Skontoabzüge bei Barzahlung sind nur zulässig, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der angegebenen Frist für uns verfügbar ist. Als Voraussetzung für die Gewährung von Skonto müssen sämtliche aus früheren Lieferungen an den Kunden noch offenstehenden Rechnungen bezahlt sein. Für Auslagen, wie Fracht, Zoll, Verpackung etc. wird kein Skonto gewährt. Bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Scheck- und Wechselprotesten werden abweichend von allen vorher getroffenen Vereinbarungen sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig. Wir behalten uns vor, für Forderungen nach eigenem Ermessen und ohne weitere Mitteilung eine Warenkreditversicherung abzuschließen. In diesem Zusammenhang erfolgen seitens unseres Versicherers eine Bonitätsprüfung und die Speicherung der hierfür relevanten Daten unserer Kunden.

14. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Tilgung aller Forderungen, die uns aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
Der Käufer darf noch uns gehörige Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns; uns steht das Eigentum oder Miteigentum (§ 947 BGB) an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung (§948 BGB). Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung in Höhe des Rechnungswertes unserer dabei verwendeten Ware. Auf unseren Wunsch hat der Käufer, sobald er in Verzug ist, die Abtretungen seinen Schuldnern bekanntzugeben und uns die erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Zugriffe dritter Personen auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen, mit Angabe des Dritten und ggf. des Pfändungsdatums und des Aktenzeichens. Dasselbe gilt im Falle eines etwaigen Konkurs- oder Vergleichsantrages sowie bei der Eröffnung eines solchen Verfahrens, gleichgültig, ob der Antrag vom Besteller oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

15. Sonstige Vereinbarungen

Entwürfe des Verkäufers sind dessen geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung nicht vervielfältigt oder nachgebildet werden. Die Vergütung der Kosten für Manuskripte, Entwürfe, Reinzeichnungen, Siebe, Original- und Gummiklischees sowie Tiefdruckzylinder u.ä. gibt dem Käufer kein Anrecht auf diese Gegenstände. Sie bleiben stets Eigentum des Verkäufers, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Käufers, auch dann, wenn ein Teil der zur Druckvorbereitung erforderlichen Gegenstände vom Käufer zur Verfügung gestellt worden ist. Die Kosten für diese Gegenstände wie Manuskript, Entwürfe, Reinzeichnungen, Siebe, Original- und Gummiklischees sowie Tiefdruckzylinder sind im Warenpreis nicht enthalten und werden separat in Rechnung gestellt. Dem Verkäufer wird das Recht eingeräumt, abgenutzte Gummiklischees ohne vorherige Rückfrage zu erneuern und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Die Aufbewahrungspflicht für diese Gegenstände erlischt, wenn vom Besteller innerhalb 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an deren Stelle die wirksame Bestimmung oder Handhabung, die den unwirksamen Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder am nächsten kommt. Die Gültigkeit unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird im Übrigen nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche oder stillschweigende Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.

16. Geltendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Göttingen, jedoch sind wir auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.